Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Interne Meldestelle seit 2023 gesetzlich verpflichtend
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie in deutsches Recht und dient dem besseren Schutz hinweisgebender Personen.
Das Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen weiterleiten oder offenlegen (Hinweisgeber).
Welche Maßnahmen sind notwendig?
Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten:
Das Gesetz verlangt seit dem
02.Juli 2023 die Einrichtung einer internen Meldestelle.
Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigte:
Das Gesetz verlangt seit dem 17.Dezember 2023 die Einrichtung einer internen Meldestelle.
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten haben
keinen gesetzlichen Handlungsbedarf.
Was geschieht bei Nichtbeachtung des Hinweisgeberschutzgesetzes?
Bei Nichtbeachtung, Nichtbetreiben einer internen
Meldestelle oder bei schwerwiegenden Verstößen (z.B.
Behinderung von Meldungen) können Bußgelder von bis zu
50.000€ erhoben werden.
Was müssen Unternehmen bei der Umsetzung beachten?
Die Abgabe von Meldungen muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
Der interne Meldekanal muss dem Hinweisgeber den Eingang der Meldung innerhalb von 7 Tagen bestätigen.
Innerhalb drei Monaten muss die hinweisgebende Person darüber informiert werden, welche Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Identität des Hinweisgebers muss strikt geschützt werden.
Wird die interne Meldestelle im Unternehmen selbst eingerichtet, müssen alle diesbezüglichen Abläufe implementiert und angemessen dokumentiert sein.
Reduzieren Sie den Aufwand zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Ihrem Unternehmen auf ein Minimum und profitieren Sie von unserer internen Meldestelle, die wir für Sie einrichten und betreiben.
Sicher. Unkompliziert. Kostengünstig.